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LG Ravensburg: Werbung mit "bekömmlich" - für Bier unzulässig

LG Ravensburg: Werbung mit "bekömmlich" - für Bier unzulässig

Die Richter des Landgerichts Ravensburg haben mit Urteil vom 25.08.2015, az. 8 O 34/15 entschieden, dass Bier nicht mit dem Hinweis "bekömmlich" beworben werden darf. Für Werbemaßnahmen der deutschen Brauereien könnte damit ein Präzedenzfall geschaffen werden, sofern das Urteil rechtskräftig wird. Das Urteil reiht sich in weitere Entscheidungen zur Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben ein. Bisher wurde schon für Wein entschieden, dass dieser nicht mit dem Zusatz "bekömmlich" beworben werden darf.

Rechtsanwalt Christian Robertz hat sich in einem Artikel für die LTO Legal Tribune Online mit der Materie auseinandergesetzt.

BGH: Radioempfang in Zahnarztpraxis – keine Gebührenpflicht für GEMA

BGH: Radioempfang in Zahnarztpraxis – keine Gebührenpflicht für GEMA 

Der BGH hat mit Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 14/14 entschieden, dass ein Zahnarzt einen Lizenzvertrag mit der GEMA (fristlos) kündigen kann und sodann kein Anspruch der GEMA auf Zahlung einer entfallenden Vergütung besteht.

Das Urteil basiert auf der Berücksichtig des Unionsrechts, insbesondere dem Urteil des EuGH vom 15.03.2012, Az. C-135/10, dem die europarechtskonforme Auslegung des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ entnommen werden kann.

Im entscheidungserheblichen Fall wurde ein Zahnarzt, der im Wartezimmer seiner Praxis Radiosendungen laufen ließ, durch die GEMA in Anspruch genommen, nachdem er einen Lizenzvertrag mit der GEMA fristlos gekündigt hatte. Die Kündigung begründete der Arzt damit, dass nach dem EuGH Urteil die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Die GEMA verlangte in der Revision vom beklagten Zahnarzt, die entfallende Vergütung bis zum vertraglich vereinbarten Vertragsende. Der BGH entschied anders und gab dem Zahnarzt Recht.

Der Anspruch der GEMA auf Zahlung der restlichen Vergütung bestehe nicht, da der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Zahnarztes wirksam beendet wurde. Die fristlose Kündigung sei auch berechtigt gewesen, da nach dem Urteil des EuGH vom 15.03.2012 die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Bei Vertragsschluss seien die Parteien damals zutreffend davon ausgegangen, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in einem Wartezimmer eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG darstelle, so dass ein Vergütungsanspruch der Künstler bestehe, der durch die GEMA wahrgenommen wird.

Dem Urteil des EuGH ist aber zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe bei der Ausstrahlung von Radiosendungen im Wartezimmer nicht vorliegt. Dies setze nämlich – laut EuGH – voraus, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vieler Personen erfolgt. Der EuGH hat – so der BGH –im Urteil vom 15.03.2012 sodann entscheiden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt seinen Patienten im Wartezimmer Rundfunksendungen anbietet.

In seiner Entscheidung hat der BGH eine richtlinienkonforme Auslegung des Urheberrechts vorgenommen, indem er die Entscheidung des EuGH berücksichtigte und auf die nationale Norm anwendet. Ärzte können damit – im Allgemeinen – Rundfunksendungen in Wartezimmern wiedergeben, ohne dafür GEMA Gebühren zahlen zu müssen. Besteht ein Lizenzvertrag mit der GEMA ist dieser jedoch vorher zu kündigen.

Mediation - andere Lösungen finden

Mediation - andere Lösungen finden

Wir freuen uns auf unsere Verstärkung. Ab Oktober 2015 wird die Kanzlei Hamecher Thalmann Robertz durch den ehemaligen Richter Manfred Schmitz-Berg verstärkt, der als Mediator tätig sein wird. Was Mediation bedeutet können Sie dem folgenden Artikel aus dem StattBlatt entnehmen:

 

Schadenersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

Schadenersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

Mit Urteil vom 10.06.2015, Az. VIII ZR 99/14 hat der BGH entscheiden, dass sich der Vermieter nach § 280 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig macht, wenn er eine Eigenbedarfskündigung vortäuscht. Dies gelte im Mietrecht, wie auch sonst bei schuldhaften unberechtigten Kündigungen eines Dauerschuldverhältnisses.

Der BGH wies in dieser Entscheidung auch darauf hin, dass auch ein Vergleich – im zuvor durchgeführten Räumungsprozess – nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung der Eigenbedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht. Ob dies der Fall ist, ist Sache des Einzelfalls und muss durch Auslegung des geschlossenen Vergleichs ermittelt werden, so der BGH im Urteil. Dies könne z.B. dann der Fall sein, wenn die Parteien durch den Vergleich auch den Streit über die Frage beilegen wollen, ob der Kündigungsgrund Eigenbedarf tatsächlich bestand oder vorgetäuscht war. Dies dürfte in den seltensten Fällen aus dem Vergleich zu entnehmen sein.

Hierüber sollte zukünftig bei Prozessen wegen Eigenbedarfskündigungen stets nachgedacht werden, wenn ein Vergleich möglich erscheint, andernfalls drohen für Vermieter gegebenenfalls Nachteile, die vermieden werden können.

Rücktrittsgrund „TÜV neu“ – Käufer kann Verkehrssicherheit erwarten

Rücktrittsgrund „TÜV neu“ – Käufer kann Verkehrssicherheit erwarten 

Der BGH hat mit Urteil vom 15.06.2015, Az. VIII ZR 80/14 entschieden, dass einem Autokäufer bei einem Gebrauchtwagenkauf ein sofortiges Rücktrittsrecht zusteht, wenn der Gebrauchtwagenverkäufer die Aussage „HU neu“ (TÜV Hauptuntersuchung) trifft und der Wagen gleichwohl nicht verkehrssicher ist.

Der BGH stellt in der Entscheidung klar, dass dem Käufer ein sofortiges Rücktrittsrecht zusteht und ihm eine Nacherfüllung nach § 440 S. 1 BGB nicht zugemutet werden kann. Der Käufer muss dem Verkäufer also in diesem Sonderfall schon keine Frist zur Nacherfüllung setzen.

Im Urteil wird eine lehrbuchmäßige Prüfung vorgenommen. Die Entscheidung fußt auf folgenden Argumenten:

Zwar trifft den Händler nach Auffassung der Richter des BGH keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit den Pkw vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Eine solche Überprüfung muss nur bei vorliegen besonderer Umstände, die den Verdacht auf Mängel begründen, erfolgen. Liegen keine derartigen Umstände vor, ist der Händler generell nur zu einer fachmännischen Sichtprüfung – also einer äußeren Besichtigung verpflichtet. Damit schied im vorliegenden Fall eine arglistige Täuschung des Verkäufers aus, die es dem Käufer ermöglicht hätte, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten.

Der BGH stellt aber auch klar, dass, sofern ein Autoverkäufer im Kaufvertrag die Angabe macht „HU neu“, diese Aussage bei interessengerechter Auslegung dahingehend verstanden werden muss, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, der hier hilfsweise auf den erklärten Rücktritt gestützt wurde, steht der Klägerin zu und zwar ohne, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Händler gesetzt werden musste.

Der BGH führt aus, dass die Nacherfüllung für den Käufer hier gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist. Dies ist grundsätzlich immer eine Frage des Einzelfalls.

Da trotz der Vereinbarung „HU neu“ der Pkw nicht in verkehrstüchtigem Zustand war, entschieden die Richter, dass ein Fall des § 440 BGB vorliege und die Nacherfüllung für die Klägerin unzumutbar sei und zwar mit folgender Begründung (BGH a.a.O. Rn. 23):

„Hiernach steht fest, dass das als verkehrssicher verkaufte Fahrzeug massive Mängel in Form fortgeschrittener Korrosion an sicherheitsrelevanten Bauteilen aufwies, die bereits bei einer ordnungsgemäß durchgeführten einfachen Sichtprüfung ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Der Beklagte hat das Ausmaß des von ihm - nach seinem eigenen Vorbringen - bemerkten "vordergründigen Rosts" zumindest fahrlässig verkannt (…). Angesichts dieser Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Beklagten verloren.“

Autohändler sind also gut damit beraten, die verkauften Wagen vor Abgabe an den Käufer einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung zu unterziehen und Beschaffenheitsvereinbarungen – wie hier „HU neu“ oder „TÜV neu“ mit Bedacht zu wählen.

Zur irreführenden Sterne-Werbung bei Hotels

Zur irreführenden Sterne-Werbung bei Hotels

Sterne strahlen und ziehen ggfs. Publikum an. Werden Hotels mit vermeintlichen Sternen beworben, obwohl sie keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung besitzen kann dies einen Wettbewerbsvorteil bedeuten und den Kunden täuschen. Mit einer „Sterne Werbung“, beispielsweise einer Bezeichnung als „5-Sterne-Wertung“, kann der Vorteil des Hotels herausgestellt werden, da der potentielle Kunde bestimmte Eigenschaften mit der Klassifizierung verknüpft.

Das Landgericht Rostock hatte in einem Verfahren zu entscheiden, in dem ein Hotelier in seinem Logo den Hinweis nutzte: „5 Sterne“ (LG Rostock, Urteil v. 29.05.2015, 5 HK O 173/14). Der Hotelbetreiber verteidigte sich mit dem Argument, dass sein Hotel in einem Hotel- und Restaurantführer die entsprechende 5 Sterne Klassifizierung erhalten habe.

Dieser Auffassung folgte das Landgericht nicht und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Werbung unzulässig ist, da sie wettbewerbswidrig und insbesondre irreführend sei. Dies sei hier der Fall, da keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung vorliege.

Für Hotelbetreiber heißt dies, dass die Werbung mit Sternen durch die entsprechende Stelle zertifiziert sein muss, um nicht irreführend zu sein. Diese Klassifizierung kann beispielsweise von der DEHOGA vorgenommen werden.

Wollen Sie Ihre Werbemaßnahme prüfen lassen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten insbesondere Unternehmen und Mittelständler auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts.

Verlängerung der Widerrufsfrist auf 1. Monat zulässig.

Verlängerung der Widerrufsfrist auf 1. Monat zulässig.

Das OLG Frankfurt am hat mit Beschluss vom 07.05.2015, Az. 6 W 42/15 entschieden, dass eine Abweichung vom gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung zulässig ist, wenn die Änderung zu Gunsten des Verbrauchers ausfällt.

In dem Verfahren wandte sich ein Onlinehändler gegen einen Konkurrenten, der dem Kunden ein 1 monatiges Widerrufsrecht „aus Kulanz“ gewährte. Die Widerrufsfrist wurde damit von 14 Tagen auf einen Monat verlängert. Der Antragssteller, der gegen die Verlängerung vorging, sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da vom gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung abgewichen wird.

DetailsDas Gericht entschied kundenfreundlich und gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom gesetzlichen Muster zulässig ist, wenn die Frist zu Gunsten des Verbrauchers verlängert wird. Diese Abweichung ist dann aber auch bindend für den Nutzer der Widerrufsbelehrung: eine Reduzierung der Frist kann dann nicht mehr vorgenommen werden.

Für Händler bedeutet dies, dass Sie den Kunden eine Verlängerung des Widerrufsrechts einräumen können und sich damit von Mitbewerbern positiv abheben können.

Eltern haften für Ihre Kinder: BGH zum illegalen Filesharing

Eltern haften für Ihre Kinder: BGH zum illegalen Filesharing

Mit drei Urteilen vom 11.06.2015 zu den Aktenzeichen I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14 weis der BGH die Revisionen dreier Eltern zurück. Diese wurden von Plattenfirmen wegen illegalem Filesharing von Musiktiteln in Anspruch genommen.

In den Verfahren gelang es den Eltern nicht, den Nachweis zu erbringen, für Uploads von Musikdaten in Tauschbörsen nicht haften zu müssen. Der BGH machte in allen Verfahren deutlich, dass für die Entkräftung der Vermutung der Täterschaft hohe Anforderungen gelten.

Auch zur Höhe des Schadenersatzes pro Titel nahm die Richter des BGH Stellung und hielten einen Betrag in Höhe von 200,00 € pro Titel für angemessen. Die Urteile machen deutlich, dass eine Enthaftung nicht einfach ist – selbst auf den Verweis auf im Haushalt lebende Kinder. Es wird stets Frage des Einzelfalls bleiben, wie man sich gegen den Vorwurf von illegalem Filesharing verteidigt. Ein pauschaler Verweis auf die Verursachung durch Kinder reicht jedenfalls nicht aus.

Gerne stehen wir Ihnen auch im Bereich des Urheberrechts beratend zur Verfügung.

Kein zwingender Anspruch auf Kündigung eines wegen sexuellen Missbrauchs eines Mitarbeiters verurteilten Vorgesetzten ...

Kein zwingender Anspruch auf Kündigung eines wegen sexuellen Missbrauchs eines Mitarbeiters verurteilten Vorgesetzten ...

... meint das Arbeitsgericht Solingen:

Wird ein Vorgesetzter wegen sexuellen Missbrauchs eines Mitarbeiters strafrechtlich verurteilt, so kann das Opfer nicht in jedem Fall vom Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vorgesetzten verlangen. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit zwar § 12 Abs. 3 AGG in Betracht. Ein Anspruch auf Kündigung besteht hiernach aber nur, wenn das Ermessen auf null reduziert ist und das insoweit darlegungs- und beweisbelastete Opfer die Täterschaft zweifelsfrei nachweist.

Arbeitsgericht Solingen 24.2.2015, 3 Ca 1356/13

Bei arbeitsrechtlichen Problemen stehen Ihnen die Rechtsanwälte Ingo Hamecher und André Thalmann gern zur Verfügung

Urlaubgewährung nach erfolgter fristloser Kündigung?

Urlaubgewährung nach erfolgter fristloser Kündigung?

Die Urlaubsgewährung in Freistellungserklärungen bieten vielerlei Fallstricke für Arbeitgeber, die sich dadurch der Gefahr von Arbeitsrechtstreitigkeiten aussetzen. Das Bundesarbeitsgericht weißt in einer aktuellen Presseerklärung auf folgendes hin:

Sofern ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich – unter Wahrung der Kündigungsfrist – kündigt und in der Kündigung erklärt, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, so das Bundesarbeitsgericht in der Pressemitteilung vom 10.02.2015 – Az. 9 AZR 455/13 – Pressemitteilung Nr. 02/15.

Weiter wird in der Mitteilung ausgeführt, dass § 1 BUrlG nicht nur die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraussetzt, sondern auch die Zahlung der Vergütung verlangt wird.

Folglich gewährt ein Arbeitgeber nur dann wirksam Urlaub in der Freistellungserklärung in seinem Kündigungsschreiben, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

BGH stärkt Vorkaufsrechte der Mieter

BGH stärkt Vorkaufsrechte der Mieter

Übergehen Eigentümer einer vermieteten Wohnung die Mieter beim Verkauf der Wohnung, machen Sie sich damit schadenersatzpflichtig, so der BGH, Az. VIII ZR 51/14.

Wohnungseigentümer sind daher bei bevorstehenden Verkäufen gut beraten, wenn Sie die Mieter auf deren Vorkaufsrecht hinweisen.

In dem Urteil gaben die Richter des BGH einer Mieterin recht, die 79.428,00 € Schadenersatz verlangt, da ihr nicht (durch die Verkäufer und Eigentümer) die Gelegenheit gegeben wurde, die Wohnung selbst zu erwerben. Damit ist nun geklärt, dass die Mieter – denen qua Gesetz ein Vorkaufsrecht zusteht – auch Schadenersatz geltend machen können, wenn der Vermieter sie beim Verkauf nicht ausreichend berücksichtigt.

Raucher muss Wohnung nach Richterspruch räumen

Raucher muss Wohnung nach Richterspruch räumen

Die Berufung des Beklagen im „Rauch Prozess“ wurde durch das Landgericht Düsseldorf, (Aktenzeichen 21 S 240/13) zurückgewiesen. Dieser soll seine Wohnung nach 40 jährigem Mietverhältnis räumen. Ausdrücklich zugelassen wurde aber die Revision, damit der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung zu der Frage beziehen kann, ob der Zigarettenrauch in einem Mehrparteienhaus einen Kündigungsgrund darstellen kann, denn grundsätzlich besteht in der angemieteten Wohnung „Rauchfreiheit“.

Der Beklagte habe aber durch falsches – da mangelndes – Lüftverhalten (Fenster nur gekippt) und nicht geleerte Aschenbecher dazu beigetragen, dass die Mitbewohner in den benachbarten Wohnungen massiv belästigt seien. Der Mieter wurde durch die Vermieterin deshalb vor der ausgesprochenen Kündigung bereits mehrfach abgemahnt, stellte sein Verhalten jedoch nicht ab.

Gleichzeitig stellte das Landgericht aber auch klar, dass es zwar bei dem Grundsatz bleibt, dass rauchen in den angemieteten Wohnungen erlaubt sei, die Grenze zum Unerlaubten sei jedoch dann überschritten, wenn die körperliche Unversehrtheit der Nachbarn gefährdet sei. Das Fehlverhalten des Beklagten, dem dieses zum Verhängnis wurde, ist nicht das Rauchen an sich, sondern die Geruchsbelästigung, die der Beklagte nicht – z.B. durch starkes Lüftverhalten – abgestellt und verhindert hat.

In der ersten Instanz hatte die Anwältin des Rauchers nicht bestritten, dass eine unzumutbare Belästigung vorliegt, so dass diese Tatsache als unstreitig gewertet wurde und durch das Berufungsgericht nicht zu prüfen war.

Haben auch Sie Fragen rund um das Mietrecht, stehen wir Ihnen gerne beratend zu Seite.

Eigenbedarfskündigung – kein Nachweis mangelndem Wohnraum notwendig

Eigenbedarfskündigung – kein Nachweis mangelndem Wohnraum notwendig

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben mit Beschluss vom 23.04.2014, Az. 1 BvR 2851/13 entschieden, dass vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes ausreichend sind, um die Eigenbedarfskündigung wirksam auszusprechen und durchzusetzen. Der Vermieter, der die Kündigung auf Eigenbedarf stützt, muss damit nicht nachweisen, dass es ihm oder einer der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen – Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts – an Wohnraum mangelt.

In dem Beschluss (BVerfG, Urt. v. 23.04.2014, Az. 1 BvR 2851/13) führt das Bundesverfassungsgericht in den Randnummern 28 und 29 hierzu aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, NJW 1988, S. 904) reicht zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht aus. Ausreichend sind jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, a.a.O.). Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei - so der Bundesgerichtshof - zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur zustehe, wenn er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, a.a.O.).

Eine weitere grundsätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung - etwa die Forderung nach der Begründung des Lebensmittelpunktes - lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof selbst - wenngleich die Formulierung eines entsprechenden Rechtssatzes mangels Entscheidungserheblichkeit unterblieben ist - davon ausgegangen ist, dass auch ein zeitlich begrenzter Bedarf einer Wohnung die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03 -, NZM 2005, S. 143).“

Die Rechte der Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung werden damit gestärkt und die Durchsetzung des Anspruchs erleichtert. Haben Sie Frage zu Kündigungen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Bearbeitungsgebühr bei Kreditverträgen unzulässig

Bearbeitungsgebühr bei Kreditverträgen unzulässig

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) haben mit Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 nunmehr bestätigt, dass Klauseln in Kreditverträgen unzulässig sind, wenn darin durch die Banken eine Bearbeitungsgebühr verlangt wird. Üblicherweise hatten die Banken 1 -3,5 % der Kreditsumme als Bearbeitungsgebühr gefordert. Der BGH prüfte in seiner – derzeit noch nicht veröffentlichten Entscheidung – die Zulässigkeit derartiger vorgefertigter Klauseln der Postbank und der National-Bank.

Verbrauchern, die einen derartigen Vertrag abgeschlossen haben, steht nun die Möglichkeit offen, die Bearbeitungsgebühr zurück zu fordern.

Bereits vor der Entscheidung haben wir Verbraucher erfolgreich gegenüber den Kreditinstituten vertreten. Haben Sie Fragen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche und Rückforderung der Bearbeitungsgebühr, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald die Entscheidung im Volltext vorliegt, werden wir weiter darüber berichten.

Impressum und XING – geht das?

Impressum und XING – geht das?

Zu Hauf wurde über Streitigkeiten aufgrund fehlender und/oder nicht ausreichender Impressumangaben auf der Plattform „XING“ berichtet. Nicht nur unter Gewerbetreibenden – auch unter Anwälten – wurden vermeintliche Verstöße kräftig abgemahnt. Ob tatsächlich pflicht- und wettbewerbswidriges Verhalten vorgelegen hat, sei an dieser Stelle dahingestellt. Interessierten sei hierzu der aufschlussreiche Beitrag der Kollegen von LHR ans Herz gelegt, den Sie hier nachlesen können.

Ein Problem auf der Plattform „XING“ war stets, dass die Impressumangaben nicht in die vorgefertigten Felder aufgenommen werden konnten. Die Plattformbetreiber haben reagiert – es gibt nun die Möglichkeit, ein Impressum einzurichten. Auf der eigenen Profilseite können diese Angaben nunmehr in einem neuen Feld eingepflegt werden und zwar unten rechts am Ende des persönlichen Profils.

Fazit: Impressum und XING – das geht!

EuGH und Internet: Verlinken zulässig!

EuGH und Internet: Verlinken zulässig! 

Der EuGH hatte sich in mit der Vorlagefrage zu befassen, inwiefern das Verlinken auf frei zugängliche Werke, die dem Urheberrecht unterfallen, im Internet zulässig ist. In dem Urteil vom heutigen Tag, 13.02.2014 (Rechtssache C-466/13) gelangen die Richter des Gerichtshofs in ihrem Urteilsspruch zu dem Ergebnis, dass Verlinkungen zulässig sind. Was in der Praxis bis dato also jahrelang gelebt wurde, wurde damit heute auch richterlich bestätigt und entspricht geltendem EU-Recht. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass eine öffentliche Wiedergabe mittels Link, die grundsätzlich zu einer Urheberrechtsverletzung führen kann, nur dann gegeben ist, wenn durch den Link ein neues „Publikum“ erreicht wird.

Voraussetzung hierfür – also für die bestimmungsgemäße Widergabe gegenüber einem neuen Publikum – sei aber, dass Zugangsbeschränkungen umgangen oder beseitigt werden, die auf der verlinkten Seite oder deren Inhalt vorhanden waren.

Anticopy und Urheberrecht

Anticopy und Urheberrecht

Im Rahmen eines Beratungsgesprächs wurde uns ein Schreiben der „anticopy“ vorgelegt. Diese Firma hat es sich – nach eigenem Bekunden – zur Aufgabe gemacht, eBay-Auktionen auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen und an diejenigen, die Urheberrechte verletzen „Denkzettel“ zu verteilen. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, die Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich zieht.

So weit so gut und Usus in jeder urheberrechtlichen Abmahnung.Interessant wurde es dann jedoch, als ein Vergleich angeboten wurde:Gegen Zahlung in Höhe von 160,00 € versprach die Firma im Gegenzug, keine weiteren Schritte einzuleiten, insbesondere keine Rechtsanwälte zu beauftragen.

Dieser Vorschlag erscheint für den „Urheberrechtler“ höchst ungewöhnlich und geradezu bedenklich: Denn grundsätzlich dient jede Abmahnung zuallererst dazu, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Hier scheinen finanzielle Beweggründe stärker zu sein. Denn der Unterlassungsanspruch wird bei Zahlung "einfach fallen gelassen". Es stellt sich bereits die Frage, ob ein derartiges Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich ist, da die Firma wohl auf eine Weiterverfolgung der Unterlassungsansprüchen verzichtet.

Haben Sie Fragen zum Thema Urheberrecht? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Drum prüfe wer sich schriftlich bindet! - „Expo-Guide S. C.“ und Co.

Drum prüfe wer sich schriftlich bindet! - „Expo-Guide S. C.“ und Co.

Vor den Gefahren einer schnellen Unterschrift hatten wir bereits im Zusammenhang rund um die „Gewerbeauskunftzentrale.de“ berichtet. Ein neuer Dienst, die „Expo-Guide S. C.“ mit Sitz in Mexico scheint nun ebenfalls zu versuchen, durch Eintragungen in ein Online-Verzeichnis Geld zu verdienen.

Wird das Formular der „Expo-Guide S. C.“ unterzeichnet und abgesandt, sehen sich die Betroffenen auch hier mit horrenden Forderungen konfrontiert. Um die Überraschung danach zu vermeiden sollte jeder Unternehmer genau prüfen, was unterzeichnet wird – gerade dann, wenn es sich um unaufgeforderte Schreiben handelt. Auch die Angestellten sollten entsprechend unterrichtet und geschult werden.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen auch bei diesem Thema mit kompetenten Lösungsvorschlägen zur Seite.

Warnung: Redtube-Abmahnung & Trittbrettfahrer

Warnung: Redtube-Abmahnung & Trittbrettfahrer

Über Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei U+C, die vermeintliche Urheberrechtsverstöße aufgrund von Streamingangeboten des Internet-Portals Redtube geltend machen, wurde bereits ausführlich in den Medien berichtet.

Uns liegt nunmehr eine vermeintliche Abmahnung von einem vermeintlichen Rechtsanwalt vor. Die Abmahnung wurde allerdings per E-Mail an den Empfänger versandt, dem vorgeworfen wird, das Filmwerk „Amandas secrerts“ auf dem Streaming-Portal angesehen zu haben.

Die E-Mail endet mit dem Hinweis auf die Anlage der Mail – dieser ist eine .zip-Datei beigefügt – die geöffnet werden soll, um dort u.a. die Bankdaten der Kanzlei, sowie die Beweismittel einsehen zu können. Dies sollte auf keinen Fall geschehen, da von einem Virus auszugehen ist. Mehrere Indizien machen in diesem Fall deutlich, dass es sich um keine echte Abmahnung handelt, sondern vielmehr durch die Angst der Adressaten ein Virus auf deren Computer eingeschleust werden soll.

Nicht ignoriert werden sollten allerdings „echte“ Abmahnungen. Diese werden allerdings meist mittels Brief zugestellt. Sollten Sie Fragen zum Thema Abmahnung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Augen auf beim eBay Kauf

Augen auf beim eBay Kauf

Wer bei eBay auf Schnäppchenjagd geht, sollte die Angebote und deren Beschreibungen genau im Auge behalten und den gesunden Menschenverstand einschalten. 

Heute sollte der zweite Prozess gegen einen Verkäufer vor dem Amtsgericht Düsseldorf stattfinden, der vermeintlich Goldbaren zum Kauf anbot. Geliefert wurde tatsächlich jedoch nur ein Bild der Barren. Der Prozess wurde auf Februar vertagt, da der Angeklagte nicht erschien.

Der „Trick“: Ein Bild wird bei eBay angeboten und dem potentiellen Käufer suggeriert, er könne echte Goldbarren erwerben. Tatsächlich wird aber ein Bild der Barren verkauft. Anzeichen hierfür lassen sich in der Artikelbeschreibung finden. Der Angeklagte verteidigte sich mit dem Argument es handele sich um Kunst. Frech: Auf der Rückseite des Bildes prangt die Widmung für den Käufer: „Sie sind ein Kunstkenner, der auch die Botschaft dieses Bildes verstanden hat.“

Derartige Betrügereien lassen sich vielfach bei eBay finden. Benötigen Sie in diesem Bereich Hilfe oder wurde Ihre bereits bezahlte Ware nicht geliefert, beraten wir Sie gerne.

Neue Infoserie: Rauchwarnmelder-Pflicht in NRW! Wissenswertes für Vermieter und Wohnungseigentümer

Neue Infoserie: Rauchwarnmelder-Pflicht in NRW! Wissenswertes für Vermieter und Wohnungseigentümer

§ 49 Abs. 7 der Bauordnung NRW (BauO NRW) regelt die Rauchwarnmelderpflicht. Ziel des am 01.03.2013 in Kraft getretenen Gesetzes ist der Schutz der sich in der Wohnung befindlichen Personen. Was Sie als Vermieter oder Wohnungseigentümer in Zukunft beachten müssen, werden wir Ihnen anhand unserer Infoserie zum Thema Rauchwarnmelder erörtern.

Im Folgenden erhalten Sie hilfreiche Informationen rund um das Thema Rauchwarnmelder-Pflicht:

Als in Grevenbroich ansässige Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Mietrecht fühlen wir uns verpflichtet, sowohl Wohnungseigentümer, Vermieter und Mieter über die Rauchwarnmelder-Pflicht aufzuklären. Hierzu sollen die folgenden Hinweise dienen und Ihnen einen Überblick über die rechtliche Situation verschaffen:

Wann müssen die Rauchwarnmelder eingebaut werden?

Wohnungen die ab dem 1.4.2013 errichtet worden und damit Neubauten darstellen, müssen von Anfang an mit Rauch Anmeldern ausgestattet sein. Bei Bestandswohnungen, die bis zum 31.3.2013 errichtet wurden gilt eine Übergangsfrist. In diesen Wohnungen müssen bis spätestens zum 31.12.2016 die Gefahrenmelder installiert sein.

Muss jeder Raum mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden?

§ 49 Abs. 7 BauO NRW sieht vor, dass Schlaf – und Kinderzimmer nebst Fluren, die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen (wie zum Beispiel dem Wohnzimmer) dienen, mindestens mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet und gesichert sein müssen. Auch Wohnungen in Ein– und Mehrfamilienhäusern sind von der Pflicht umfasst. Ebenso sind Einzelapartments mit Rauchwarnmeldern auszustatten, da diese zu Schlafzimmern zählen. Treppenhäuser oder Keller, die sich außerhalb der Wohnung befinden, müssen nicht mit einem Rauchwarnmelder versehen werden. In Küchen oder Badezimmern entfaltet sich zwangsweise Rauch bzw. Wasserdampf, in diesen Räumen besteht die Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern ebenfalls nicht.

Anspruch auf Ersatzurlaub beim Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

Anspruch auf Ersatzurlaub beim Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig Urlaub verlangt, der Arbeitgeber diesen aber nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub um.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar, dass der Arbeitgeber auch nicht gehindert ist, einem Arbeitnehmer vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu erteilen, wenn das Arbeitsverhältnis zwar gekündigt wurde, es jedoch wegen der Unwirksamkeit der Kündigung weiterhin fortbesteht.BAG, Urteil vom 14.5.2013, Az: 9 AZR 760/11Für arbeitsrechtliche Fragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Hamecher und Rechtsanwalt Thalmann gern zur Verfügung.

Kündigungsschutz in kleineren Betrieben mit Leiharbeitern

Kündigungsschutz in kleineren Betrieben mit Leiharbeitern

In Betrieben in denen das Kündigungsschutzgesetz gilt, ist eine ordentliche Kündigung von Arbeitnehmern nicht ohne bestimmte Gründe möglich. Hierbei kommt es auf die Anzahl der Mitarbeiter an.

Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann es nach der neueren Rechtsprechung des BAG auch auf im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer ankommen.

Bei der Ermittlung der Betriebsgröße nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG können auch im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sein.

Das gilt jedenfalls dann, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Der Sinn und Zweck der Kleinbetriebsklausel rechtfertigt in diesem Fall keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht (BAG 24.1.2013, 2 AZR 140/12).

Wieder einmal! Kurioses aus dem Umsatzsteuerrecht!

Wieder einmal! Kurioses aus dem Umsatzsteuerrecht!

Für die meisten Nichfachleute und auch Fachleute erschließen sich die Unterscheidungskriterien für die ermäßigte Besteuerung (7% statt 19%) nicht immer!

So hat das Finanzgericht Hamburg jetzt klargestellt, dass die Fahrt mit einem Wattwagen vom Festland auf die Nordseeinsel Neuwerk nicht mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent zu besteuern ist.Zwar ist der öffentliche Personennahverkehr ermäßigt besteuert und damit für den Verbraucher günstiger.Die Fahrten mit dem Wattwagen erfolgen jedoch nicht im Rahmen des begünstigten öffentlichen Personennahverkehrs, sondern haben touristischen Charakter.FG Hamburg 21.9.2012, 2 V 240/12

„Mit freundlichen Grüßen“ – Heino

„Mit freundlichen Grüßen“ – Heino

Heute ist es soweit: Das ausführlich diskutierte neue Heino-Album wird veröffentlicht. Der Schlagerstar hat mit seinem neuen Album vermutlich bereits jetzt einen genialen PR-Coup gelandet: Heino ist schon vor Veröffentlichung des Albums in aller Munde. Auf der neuen Platte überrascht der Sänger mit modernen Texten von den „Ärzten“ bis zu „Rammstein“. Zunächst grassierten Gerüchte, dass die interpretierten Bands gegen die Nutzung Ihrer Songs vorgehen wollen und damit nicht einverstanden seien. Doch inzwischen haben die Bands bekannt geben lassen, dass Sie nicht juristisch gegen die Veröffentlichung vorgehen werden.

Keine Mietminderung bei vorübergehendem Verkehrslärm

Keine Mietminderung bei vorübergehendem Verkehrslärm

Steigt der Verkehrs­lärm an einer Straße vorüber­gehend, dürfen Mieter deswegen die Miete nicht mindern. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 152/12).

Arbeitszeugnis: Arbeitgeber tragen für schlechtere als "gute" Leistungen die Beweislast

Arbeitgeber haftet für schlechtes Arbeitszeugnis

Bekommt ein Stellenbewerber eine Absage, weil der Arbeit­geber kein Zeugnis oder ein unan­gemessen formuliertes Arbeitszeugnis ausgestellt hat, kann es für den alten Chef teuer werden.

SMS-Flatrate muss Flatrate sein!

SMS-Flatrate muss Flatrate sein!

Ein SMS-Flatratetarif, der mit der Werbeaussage „5,00 €/Monat“ beworben wird, darf auch nur 5,00 € kosten.

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Ihr Team der Kanzlei Hamecher Thalmann Robertz Schönbroich